Artikel 1 - Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BEPSMLIAnwGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juni 2024 BEPSMLIAnwG

(gesamter Text siehe BEPS-MLI-Anwendungsgesetz - BEPSMLIAnwG)



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