§
313 Abs. 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
2 Abs. 11 Nr. 3 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht für Arbeits- und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.