§ 35 EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 35 EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Text alte Fassung) § 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen | (Text neue Fassung)§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden |
§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung findet erstmals für Steuermessbeträge Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. | 1 § 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. 2 Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025. |