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Änderung § 5 EGAO vom 19.12.2006

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§ 5 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 5 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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