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Artikel 11 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 EGAO § 1c, § 1f (neu), § 5, § 6 (neu), §§ 6 u. 7, § 18a

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)".

2.
Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a)
§ 1c wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits" gestrichen.

bb)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden."

b)
Folgender § 1f wird eingefügt:

„§ 1f Satzung

§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden."

c)
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zuteilung" durch das Wort „Einführung" ersetzt.

d)
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist."

e)
Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006 anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes die Verfassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Aufhebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprüche vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird."



 

Zitierungen von Artikel 11 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Eingangsformel 3. StRVÄndV *)
... Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 6 MEG II Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt ...