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Änderung § 31 EGAO vom 24.12.2016

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§ 31 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 31 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen


vorherige Änderung

 


1 § 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)