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§ 1 - Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung (DSCZustV)

§ 1 Öffentliche Stelle



Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.

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