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§ 10 - Onlinezugangsgesetz (OZG)

Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 206-7 Öffentliche Informationstechnik
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§ 10 Datenschutzcockpit



(1) 1Ein „Datenschutzcockpit" ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. 2Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.

(2) 1Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. 2Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. 3Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt. 4Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. 5Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.

(3) 1Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datenschutzcockpit betreibt, für ein Datenschutzcockpit registrieren. 2Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datenschutzcockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. 3Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. 4Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datenschutzcockpit registrieren.

(4) 1Das Datenschutzcockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. 2Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datenschutzcockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:

1.
Namen,

2.
Vornamen,

3.
Anschrift,

4.
Geburtsname und

5.
Tag der Geburt.

3Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datenschutzcockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. 4Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. 5Der Nutzer muss sein Konto im Datenschutzcockpit jederzeit selbst löschen können. 6Das Konto im Datenschutzcockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.

(5) 1Das Datenschutzcockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. 2Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.





 

Frühere Fassungen von § 10 OZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2023Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 31.08.2023Artikel 2 Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
vom 28.03.2021 BGBl. I S. 591
aktuellvor 31.08.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 OZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 OZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
 
Zitat in folgenden Normen

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
§ 9 IDNrG Protokollierung (vom 31.08.2023)
... einschließlich der Übermittlung an das Datenschutzcockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes , verwendet werden. (3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewahren und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 2 RegMoG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... die Wörter „, digitale Werkzeuge" eingefügt. 2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: „§ 10 Datencockpit (1) Ein ... 2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: „ § 10 Datencockpit (1) Ein „Datencockpit" ist eine IT-Komponente im ... 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 16 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Datenschutzcockpit". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...