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Artikel 21 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe Artikel 50
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Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 21 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 38 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 12. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von Artikel 21 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.12.2025 | Artikel 38 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusWeDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Eingangsformel CHGeldERAV 1)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist: --- 1) Notifiziert gemäß der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 22 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 ...
Artikel 38 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
... I Nr. 234) wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21 , 23 und 26 werden gestrichen. 2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden ...
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