Artikel 21 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 IRG offen

In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" durch die Wörter „sowie § 497 der Strafprozessordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel weiteren zur Gesetz 21 Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21 , 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Eingangsformel CHGeldERAV 1)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist: --- 1) Notifiziert gemäß der ...


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