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Artikel 47 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 47 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 47 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BVerfGG § 23c

§ 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln."

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Zitierungen von Artikel 47 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 47 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 48 JusWeDigG Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 38 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
...  „(3) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 ...