Artikel 49 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 17.07.2024, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 49 Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht


Artikel 49 ändert mWv. 17. Juli 2024 10. BVerfGGÄndG Artikel 2, Artikel 3

Die Artikel 2 und 3 Absatz 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) werden aufgehoben.



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