Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Eingangsformel CHGeldERAV 1)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist: --- 1) Notifiziert gemäß der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 22 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 ...
Artikel 38 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
... I Nr. 234) wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21 , 23 und 26 werden gestrichen. 2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden ...


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