Artikel 14 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FamGKG § 59, § 61

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 59 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dritten Tag" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.

2.
In § 61 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 PostModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 PostModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024)
... Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4, 5 Nummer 2 bis 5, die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3, die Artikel 26, 30, 33 und 35 Nummer 5 treten am 1. Januar 2025 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 14 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2015 wird ...


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