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Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (VO2019/1111-DG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
- 6.
- Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG".
- 2.
- In Nummer 1712 werden in dem Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO" die Wörter „und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG" eingefügt.
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