Abschnitt 4 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsvorschriften
§ 31 Evaluierung

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung *) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: Hier ist sehr wahrscheinlich das "Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 31. Oktober 2012 geltenden Fassung" gemeint, die gemäß Artikel 10 G. v. 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) gleichzeitig mit Inkrafttreten der neuen Fassung am 1. November 2012 aufgehoben wurde.

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§ 31 Evaluierung



Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.



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