Artikel 8 - OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)

Artikel 8 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2024 FZV § 20, § 34, § 37

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes,".

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder".

2.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Nutzerkontos" durch das Wort „Organisationskontos" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Nutzerkonto" durch das Wort „Organisationskonto" ersetzt.

3.
§ 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, dass" durch die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, das" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 OZGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 OZGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 22 BEV 2024 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Absatz 1 Satz ...


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