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Artikel 8e - OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
Artikel 8e Änderung des Personalausweisgesetzes
Nach § 10 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- „(3a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Fälle, in denen der Nachweis der Identität durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 dieses Gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbracht wurde, für die spätere Authentisierung des Inhabers des elektronischen Identitätsnachweises auch andere Authentisierungsmittel befristet zulassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Zulassung und die Dauer der Befristung im Bundesanzeiger bekannt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16543/a314002.htm