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Artikel 2 - Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)

Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2024 SGB III § 54a, § 61, § 62, § 64, § 67, § 68, § 123, § 124, § 125, § 126, § 455a (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt:

§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

1a.
In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262" durch die Angabe „276" ersetzt.

1b.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.

1c.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.

1d.
In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt.

2.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" und die Angabe „856" durch die Angabe „901" ersetzt.

3.
Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt."

3a.
In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

3b.
In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

3c.
In § 125 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.

4.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „334" durch die Angabe „352" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „4.392" durch die Angabe „4.623" und die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.

5.
Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt:

§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 29. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 29. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 29. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 29. BAföGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2024 in ...