Artikel 6 - Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts (VStRFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Evaluierung



Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des § 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a der Strafprozessordnung ist vom Bundesministerium der Justiz zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz erstattet dem Deutschen Bundestag zur Anwendung dieser Vorschriften zum 31. Dezember 2029 einen Zwischenbericht und zum 31. Dezember 2034 einen Evaluierungsbericht.



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