Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung (5. EURHGAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 265; Geltung ab 22.08.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 12 Satz 2 und 3, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), jeweils in Verbindung mit § 3 der BVL-Übertragungsverordnung, der durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) angefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:



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