Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung (5. EURHGAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 265; Geltung ab 22.08.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. August 2024 EURHGAusnahmV Anlage

In der Anlage der EU-RHG-Ausnahmeverordnung vom 14. April 2010 (eBAnz AT41 2010 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2020 (BAnz AT 28.08.2020 V2) geändert worden ist, wird nach der Kopfzeile folgende Zeile eingefügt:

1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
„Folpet
Rückstand:
Folpet (Summe aus Folpet
und Phthalimid, ausgedrückt
als Folpet)
0130000Kernobst6".




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