Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach
§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß
§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß
§ 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind Befugnisse gegenüber den mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen.