Verordnung zur Neuordnung der Fortbildungsprüfungen der Geprüften Berufsspezialisten und der Geprüften Berufsspezialistinnen im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITFaBNOV k.a.Abk.)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296; Geltung ab 01.11.2024
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse
Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit
Artikel 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung oder Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung
Artikel 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung
Artikel 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53b durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Artikel 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2024 DAFPrV

(gesamter Text siehe Datenanalyse-Fortbildungsprüfungsverordnung - DAFPrV)

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Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2024 InSiFPrV

(gesamter Text siehe Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung - InSiFPrV)

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Artikel 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung oder Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung


Artikel 3 ändert mWv. 1. November 2024 ITBFPrV

(gesamter Text siehe IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung - ITBFPrV)

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Artikel 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung


Artikel 4 ändert mWv. 1. November 2024 SEFPrV

(gesamter Text siehe Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung - SEFPrV)

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Artikel 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2024 SIVFPrV

(gesamter Text siehe Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung - SIVFPrV)

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger



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