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Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz - JusStaStG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2025 GVG offen

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:

„§ 119b

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro:

1.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2.
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,

3.
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Commercial Courts nach Satz 1 kann nicht vorgesehen werden für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Der Commercial Court wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die vereinbarte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird der Commercial Court auch zuständig, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.

(3) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit des Commercial Courts durch Rechtsverordnung über das Gebiet des Oberlandesgerichts hinaus bestimmen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 119 Absatz 1 Nummer 2 dem Commercial Court die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen solche Entscheidungen der Landgerichte zuzuweisen, denen eine Streitigkeit zugrunde liegt, die die Sachgebiete des Commercial Courts betrifft.

(5) Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(6) Mehrere Länder können vereinbaren, einen gemeinsamen Commercial Court an einem Oberlandesgericht oder an einem Obersten Landesgericht einzurichten. Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Commercial Courts nach Satz 1 kann über Ländergrenzen hinaus vereinbart werden.

(7) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dieser Vorschrift vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Die zur Aus- und Durchführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne der Sätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zur internationalen und gegebenenfalls örtlichen Zuständigkeit nach vorrangig anzuwendendem internationalen Recht unter geringeren Voraussetzungen wirksam wäre, gilt dies im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Rechts in gleicher Weise für die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1."

2.
Nach § 184 werden die folgenden §§ 184a und 184b eingefügt:

„§ 184a

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden

1.
bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hierfür bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) sowie bei den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers und

2.
bei dem Commercial Court.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen den Commercial Chambers auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch in deutscher Sprache zu führende Streitigkeiten übertragen, die ausgewählte Sachgebiete der in § 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern für Handelssachen beschränkt werden. Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet § 98 keine Anwendung.

(2) Die Landesregierungen können die in Absatz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Commercial Chambers über Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 als Gerichtssprache die englische Sprache bestimmt und haben die Parteien diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder lässt sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung rügelos in dieser Sprache darauf ein, so ist das gesamte Verfahren abweichend von § 184 mit folgenden Maßgaben in englischer Sprache zu führen:

1.
ein Dolmetscher oder Übersetzer kann in jedem Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist;

2.
§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden;

3.
für deutschsprachige Urkunden gilt § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das Gericht auf Antrag die Beibringung einer Übersetzung in die englische Sprache von der die Urkunde einführenden Partei anordnen kann.

Ist die Gerichtssprache Deutsch oder nach Satz 1 Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor den in Absatz 1 Satz 1 genannten Spruchkörpern auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht.

(4) Wird ein Dritter in ein Verfahren, das nach Absatz 3 vollständig in englischer Sprache zu führen ist, als Nebenintervenient oder im Wege der Streitverkündung einbezogen oder soll das Urteil Rechtskraft für und gegen einen Dritten entfalten, so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. § 185 dieses Gesetzes und § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(5) Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt, so wird das Verfahren auch in dem sich anschließenden Instanzenzug in deutscher Sprache geführt.

§ 184b

(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn

1.
zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,

2.
dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und

3.
der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.

Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt.

(2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden."


Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 273 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 273a Geheimhaltung".

b)
Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:

„Buch 6 Weitere besondere Verfahren

Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren

§ 606 Klageschrift

§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 608 Übersetzung

§ 609 Rechtsmittelschrift

Abschnitt 2 Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers

§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift

§ 611 Verweisung an den Commercial Court

§ 612 Organisationstermin

§ 613 Wortprotokoll

§ 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts

§§ 615 bis 687 (weggefallen)".

2.
Nach § 273 wird folgender § 273a eingefügt:

§ 273a Geheimhaltung


Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."

3.
In § 331 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „38" die Wörter „sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt.

4.
In § 511 Absatz 1 werden nach dem Wort „Endurteile" die Wörter „der Amts- und Landgerichte" eingefügt.

5.
Buch 6 wird wie folgt gefasst:

Buch 6 Weitere besondere Verfahren


Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren


§ 606 Klageschrift


Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit


(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.

(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.

(3) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.

(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.

§ 608 Übersetzung


(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.

(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.

(3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

§ 609 Rechtsmittelschrift


(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.

(2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.

Abschnitt 2 Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers


§ 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift


(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben.

(2) In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

§ 611 Verweisung an den Commercial Court


(1) Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu verweisen, wenn

1.
der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und

2.
der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.

(2) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.

(3) Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 612 Organisationstermin


Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.

§ 613 Wortprotokoll


(1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.

(2) Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

§ 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts


Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung."


Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 EGZPO offen

Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:

 
„§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)

§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2025 GKG offen

In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird der Anmerkung zu Nummer 9005 folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben."


Artikel 5 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2025 JVEG offen

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Übersetzer" durch ein Komma und die Wörter „Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2.
Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher."


Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Oktober 2024 JVKostG Anlage

Nummer 1441 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
„1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung
erfolgt unter Verwendung
 
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungs-
mittels nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV ...
12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungs-
methode nach § 3a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 URV ...
22,00 €
c) einer bereits über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) erfolgten Identi-
fizierung des Nutzers nach § 3a Abs. 4 URV ...
7,60 €".



Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2025 in Kraft.

(2) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Oktober 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann