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Änderung § 56 StBerG vom 12.04.2008

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§ 56 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 56 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Bürogemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(5) Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen.