Änderung § 66 StBerG vom 12.04.2008

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§ 66 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 66 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Handakten


(Text alte Fassung)

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch
nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(4)
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2 Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) 1 Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2 Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3
aufzubewahren. 3 Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. die Korrespondenz
zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,

2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie

3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von
Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2 Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.




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