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Änderung § 3g StBerG vom 01.08.2022

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§ 3g StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 3g StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. 2 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3 Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5 Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.

(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen

1. der Familienname und der oder die Vornamen,

2. das Geburtsdatum,

3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,

4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie

5. der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.