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Artikel 10 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2023 StBerG § 3, § 3a, § 3e, § 3g, § 7, § 8, § 12, § 23, § 50, § 53, § 55, § 55a, § 55b, § 55c, § 55f, § 58, § 64, § 76a, § 76b, § 76c, § 76e, § 86b, § 157d, mWv. 1. Januar 2025 offen, mWv. 1. Juli 2023 § 76a, § 86d, § 86e

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

§ 10a (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:

§ 55c (weggefallen)".

2.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen."

3.
In § 3a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

4.
In § 3e Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Teils" die Wörter „sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend" eingefügt.

5.
§ 3g Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen

1.
der Familienname und der oder die Vornamen,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,

4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie

5.
der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

6.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzbehörden" die Wörter „oder dem Bundesamt für Justiz" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.
bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder

2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

9.
§ 10a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 12 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

11.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

12.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

13.
In § 53 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Kammerbezirks zuständig, in der" durch die Wörter „zuständig, in deren Kammerbezirk" ersetzt.

14.
§ 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder

2.
keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht."

15.
In § 55a Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" durch das Wort „Gesellschaft" ersetzt.

16.
§ 55b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und § 52" gestrichen.

17.
§ 55c wird aufgehoben.

18.
§ 55f Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" durch die Wörter „Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" durch die Wörter „ihrer Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind" ersetzt.

19.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

20.
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

21.
In § 76 Absatz 11 werden die Wörter „des § 160 Absatz 1" durch die Wörter „der geschäftsmäßigen unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen" und die Wörter „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen" durch das Wort „Tätigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 76a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „und" die Wörter „der Name" eingefügt.

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,".

bbb)
Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,".

ccc)
In Buchstabe l werden die Wörter „bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften:" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe d wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie".

ccc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „bis d" wird durch die Angabe „bis e" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe d wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie".

ccc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „bis d" wird durch die Angabe „bis e" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind" durch die Wörter „nicht anerkannt werden sollen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt."

23.
§ 76b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird dem Wort „Berufsausübungsgesellschaften" das Wort „anerkannte" vorangestellt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
sie aufgelöst sind,

b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

24.
§ 76c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „einzutragenden" die Wörter „oder eingetragenen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Nummer 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2," sowie nach dem Wort „einzutragenden" die Wörter „oder eingetragenen" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „Nummer 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2," eingefügt und wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Fall" durch die Wörter „in den Fällen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Buchstabe b" die Wörter „und Nummer 3" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 76b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 76b Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

25.
In § 76e Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter" das Komma und das Wort „ihre" durch die Wörter „sowie deren" ersetzt.

26.
In § 86b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „der Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

27.
Dem § 86d wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für eine im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf dessen Antrag ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, bei der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt ist oder bestellt werden soll. Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten sowie die Anschrift der weiteren Beratungsstelle, für die ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden soll. Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gegenüber der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erklärt, kein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für die weitere Beratungsstelle mehr zu wünschen, oder wenn die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 4 und 6 entsprechend."

28.
Dem § 86e wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der Antrag bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, die für deren Eintragung in das Berufsregister zuständig ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
In § 157d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 55c und 55d" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

30.
§ 160 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 10 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und ... tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer 9, 21 und 30 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 3 2. VerhmRLUG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...