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Änderung § 85 StBerG vom 01.08.2022

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§ 85 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 85 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Bundessteuerberaterkammer


(1) 1 Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Bundessteuerberaterkammer'.

(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2 Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt; § 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt. 2 Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(5) 1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.



(heute geltende Fassung) 

 
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