Änderung § 160 StBerG vom 01.01.2025

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§ 160 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 160 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen


(Text neue Fassung)

§ 160 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,

3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz
1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,

5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

8. entgegen § 26 Absatz
7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,

9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder

10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.

(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.


 



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