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§ 160 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 160 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
- 5.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
- 7.
- entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 8.
- entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 9.
- entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder
- 10.
- entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
Frühere Fassungen von § 160 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.09.2026 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
| aktuell | vor 01.01.2025 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 160 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 160 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 7 RDGEG Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz (vom 16.03.2023)
... Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 160 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingeleitete Bußgeldverfahren bestimmt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 20 StRAnpG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die ... in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat." 4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... (6) Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 160 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingeleitete Bußgeldverfahren bestimmt ...
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160 . Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren ... 21. In § 76 Absatz 11 werden die Wörter „des § 160 Absatz 1" durch die Wörter „der geschäftsmäßigen unbefugten ... 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d" ersetzt. 30. § 160 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten § 159 Zwangsmittel § 160 Bußgeldvorschriften §§ 161 bis 164 (weggefallen)". 2. ... des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Teils werden gestrichen. 21. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt: „§ 160 ... Teils werden gestrichen. 21. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt: „§ 160 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt: „ § 160 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer ...
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