Änderung § 3 StBerG vom 19.07.2013

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§ 3 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

(Text neue Fassung)

1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

vorherige Änderung

2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,

3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.



2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung,
deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

2 Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.


(heute geltende Fassung) 
 



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