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Änderung § 30 StBerG vom 12.04.2008

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§ 30 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 30 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine


(Text alte Fassung)

(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über

1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben;

2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;

2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.