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§ 30 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine



(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und

2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.

(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.



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Frühere Fassungen von § 30 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StBerG Beratungsstellen (vom 01.09.2026)
... zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ( § 30 ) eingetragen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 2 werden die Wörter „von der Oberfinanzdirektion" gestrichen. 19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt ... zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ( § 30 ) eingetragen sind. § 20 Leitung einer Beratungsstelle (1) Für ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend. § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Aufsichtsbehörden ...