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Änderung § 53 StBerG vom 01.08.2022

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§ 53 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 53 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"


(Text neue Fassung)

§ 53 Anerkennung


vorherige Änderung

1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.



(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2 Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 3 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 4 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) 1 Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht
in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft
in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.