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Änderung § 55c StBerG vom 01.08.2022

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§ 55c StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 55c StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen


vorherige Änderung

 


1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)