§ 73 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 73 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Steuerberaterkammer | |
(1) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Steuerberaterkammer'. (2) 1 Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. 2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) 1 Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. 2 Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt. | (Text neue Fassung) |