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Änderung § 118 StBerG vom 01.08.2022

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§ 118 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 118 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.

(3) 1 Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2 Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.