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Änderung § 129 StBerG vom 01.08.2022

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§ 129 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 129 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Revision


(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

(Text alte Fassung)

1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet;

2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;

(Text neue Fassung)

1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;

3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3 In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2 Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3 Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.