Änderung § 142 StBerG vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 142 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 142 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots


Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

(Text alte Fassung)

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

(Text neue Fassung)

1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.






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