Änderung § 157e StBerG vom 01.08.2022

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§ 157e StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 157e StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern


vorherige Änderung

 


§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden.




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