| § 4d StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 4d StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Text alte Fassung) § 4d (neu) | (Text neue Fassung)§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter |
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt: 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen. |