Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4e StBerG vom 01.09.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. StBerRÄndG am 1. September 2026 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4e StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 4e StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4e Nebenleistungen


vorherige Änderung

 


1 Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.