Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4e - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 4e Nebenleistungen



1Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4e StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4e StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4e StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (vom 01.09.2026)
... Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. ... Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 327 LAG Vertretung (vom 01.09.2026)
... übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, 2. von den zuständigen obersten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Notare; Patentanwälte § 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter § 4e Nebenleistungen". b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ... die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben." 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 ... haben." 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Lohnsteuerhilfevereine (1) ... Union und 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen. § 4e Nebenleistungen Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im ... Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach ... Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. (2) ...