Änderung § 8 StBerG vom 01.09.2026

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§ 8 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 8 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Werbung


(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2 Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2 Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2 Personen, die den anerkannten Abschluss 'Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' oder 'Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin' erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3 Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.



(4) 1 Die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2 Personen, die den anerkannten Abschluss 'Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin', auch in Form des 'Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung', oder den anerkannten Abschluss 'Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin' erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3 Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

(heute geltende Fassung) 



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