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Änderung § 20 StBerG vom 01.09.2026

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§ 20 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 20 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 20 Leitung einer Beratungsstelle


vorherige Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen,

1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;

2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den
in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;

3. wenn
eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn

a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz
in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder

b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.




(1) 1 Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. 2 Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,

2.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis
nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. 2 Eine Bestellung darf
insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1. nicht
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
oder

3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten
des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(heute geltende Fassung)