Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 20 Leitung einer Beratungsstelle



(1) 1Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. 2Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,

2.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. 2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder

3.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 20 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StBerG Abwicklung schwebender Steuersachen (vom 01.09.2026)
...  (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er 1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. über einen Versicherungsschutz ...
§ 19 StBerG Beratungsstellen (vom 01.09.2026)
... ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen ...
§ 28a StBerG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 01.09.2026)
... Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten ... für diese keine Leitung bestellt ist, 2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder 3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht ...
§ 160 StBerG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2026)
... Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt, 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 80 AO Bevollmächtigte und Beistände (vom 01.09.2026)
... ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine ...

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 4b DVLStHV Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (vom 01.09.2026)
... Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind, 2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... jeweils das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. (12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19 Beratungsstellen § 20 Leitung einer Beratungsstelle § 21 Vertreterversammlung Zweiter ... (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er 1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. über einen Versicherungsschutz ... ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen ... im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind. § 20 Leitung einer Beratungsstelle (1) Für jede Beratungsstelle ist eine ... Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten ... für diese keine Leitung bestellt ist, 2. deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder 3. in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht ... Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt, 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht ...
Artikel 2 9. StBerRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind, 2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle ...