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Änderung § 76d StBerG vom 01.09.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76d StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 9. StBerRÄndG am 1. September 2026 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 76d StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 76d StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister | |
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen: 1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben, | |
| (Text alte Fassung) 2. Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind. | (Text neue Fassung) 2. Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind. |
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn | |
| 1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist, | 1. der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist, |
2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder | |
3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird. (3) 1 Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. 2 Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. | 3. der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird. (3) 1 Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. 2 Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. |
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