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Änderung § 76d StBerG vom 01.08.2022

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§ 76d StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 76d StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 76d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister


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(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,

2. Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,

2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder

3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) 1 Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. 2 Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.